Mitgliederversammlungen
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zuletzt bearbeitet am 27.05.2008 |
SatzungAuszüge, die Mitgliedschaft und die Landesgruppe betreffend: Die gesamte aktuelle Satzung des Grundschulverbandes - Arbeitskreis Grundschule e.V. gibt es als Download beim Bundesverband.(Stand 21.11.2003): download (pdf, 22kB) |
§ 1 Name und SitzDer Verband führt den Namen „Der Grundschulverband-Arbeitskreis Grundschule”Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt a.M. § 2 Zweck des Vereins1. Zweck des Grundschulverbandes ist es, die pädagogisch begründeten Ansprüche der Kinder dieser Schulstufe zu vertreten, die Grundschulpädagogik weiter zu entwickeln und die Stellung der Grundschule im öffentlichen Bildungswesen zu verbessern. Dazu wird die Reform der Grundschule in Theorie und Praxis gefördert. Zu diesem Zweck werden vom Grundschulverband eigenständig oder in Verbindung mit anderen Institutionen, Verbänden oder Einzelpersonen
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§ 5 Gliederung und Organe 1. Der Grundschulverband gliedert sich in Landesgruppen, die aus den Mitgliedern der jeweiligen Bundesländer bestehen. 2. Organe des Grundschulverbandes sind a) die Delegiertenversammlung b) der Vorstand. § 6 Landesgruppen 1. Die Mitglieder eines Bundeslandes bilden die Landesgruppe. Wenn bei einem Mitglied Wohn- und Arbeitsort in verschiedenen Bundesländern liegen, bestimmt das Mitglied seine Zugehörigkeit zu einer der beiden Landesgruppen: Im Ausland wohnende und/oder arbeitende Mitglieder können sich von einer Landesgruppe ihrer Wahl aufnehmen lassen. 2. a) Die Landesgruppenversammlung wählt alle vier Jahre den Landesgruppenvorstand sowie eine/einen Delegierte/n für die Delegiertenversammlung und Ersatzdelegierte. Delegierte und Ersatzdelegierte sollen Mitglieder der jeweiligen Landesgruppenvorstände sein. Wählbar sind nur natürliche Personen als Einzelmitglieder. b) Der Landesgruppenvorstand entspricht hinsichtlich Anzahl seiner Mitglieder und Aufgabenbereiche den Beschlüssen der Landesgruppenversammlung. 3. Der Landesgruppenvorstand soll einmal jährlich zu einer Landesgruppenversammlung einladen. Außerdem können Regional-Fachgruppenversammlungen stattfinden. Aufgaben der Landesgruppenversammlung und des Landesvorstandes sind u.a.:
4. Der Landesgruppenvorstand erhält für die Arbeit in der Landesgruppe im Rahmen des Gesamthaushaltes finanzielle Mittel zur eigenen Verfügung. Diese Mittel errechnen sich aus einem von der Delegiertenversammlung festzulegenden Grundbetrag und einem weiteren Anteil entsprechend der Mitgliederzahl der Landesgruppe. Bei besonderen Aktivitäten können gesonderte Zuwendungen gewährt werden. 5. Die Landesgruppen können sich eigene Wahl- und Geschäftsordnungen geben, die sich an den Ordnungen des Grundschulverbandes orientieren sollen. |